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Gefährdung

Mit Gefährdung ist das Risiko gemeint, dass eine Person aufgrund einer ungünstigen Konstellation von Risiko- und Schutzfaktoren beziehungsweise einer erhöhten Vulnerabilität ein Suchtverhalten oder eine psychische oder physische Krankheit entwickelt, mit weitergehenden Risiken von Krankheitslast, Mortalität und sozialer Desintegration. Anforderungsreiche Situationen und kritische stressbelastete Lebensereignisse können bei vulnerablen Personen zu einer Gefährdung führen und damit die Etablierung eines Problems begünstigen. Schutzfaktoren und Resilienz können die Gefährdung mindern beziehungsweise der Problementwicklung und -ausweitung entgegenwirken. So sind Menschen in Situationen erhöhter Vulnerabilität anfällig für äussere Einflüsse und in ihrer gesunden Entwicklung stärker gefährdet als resiliente Personen. Vulnerabilität wird auch verstanden als Verletzlichkeit von Menschen angesichts von Gefährdungen.

Rechtliche Regelungen bilden den Rahmen für die Meldung gefährdeter Personen. Im Jahr 2011 trat einerseits mit dem revidierten Betäubungsmittelgesetz (BetmG) Art. 3c «Meldebefugnis» in Kraft. Damit wurde Amtsstellen und Fachleuten im Erziehungs-, Sozial-, Gesundheits-, Justiz- und Polizeiwesen ermöglicht, namentlich erheblich gefährdete Minderjährige den zuständigen kantonalen Stellen zu melden, wenn sie einen problematischen Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen im Rahmen ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellt haben. Durch die Unterstellung unter das BetmG darf nur im Zusammenhang mit illegalen psychoaktiven Substanzen gemeldet werden. Alkohol, Medikamente, Verhaltensweisen mit Suchtpotenzial (z. B. Gambling, Gaming) oder Phänomene wie Mischkonsum entfallen somit als Meldegrund.

Andererseits trat im Jahr 2013 das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft, welches das davor geltende Milizsystem ablöste. Seither beurteilen gesamtschweizerisch Fachpersonen in interdisziplinär zusammengesetzten Behörden (Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden KESB) anstelle von Gremien mit fachunkundigen Personen Gefährdungsmeldungen bei Kindern und Jugendlichen. Seit einer Revision 2019 unterliegen alle Fachpersonen dem ZGB, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben. Die Ausführung des KESR liegt bei den Kantonen.

Gefährdungsmeldungen betreffend hilfsbedürftige Kinder und Jugendliche regeln insbesondere Art. 314c ZGB «Melderechte» und Art. 314d ZGB «Meldepflichten». Gemäss Art. 314c ZGB besteht ein Melderecht für alle Personen, die eine Gefährdung feststellen. Gemäss Art. 314d ZGB müssen Fachpersonen, die beruflich regelmässig mit Kindern Kontakt haben die KESB einschalten, wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet ist und wenn sie nicht selbst adäquat intervenieren können (sofern die Person nicht dem Berufsgeheimnis unterliegt).

[zuletzt aktualisiert am 20.03.2023]

Quellen

König, M./Bachmann, A./Hoppler, J. (2021): Das multifaktorielle Modell zur Früherkennung und Frühintervention F+F. Bericht und Glossar. Bern: Infodrog. https://www.infodrog.ch/files/content/ff-de/2021.03.26_multifaktorielles-modell-zu-ff_infodrog_def3.pdf, Zugriff 18.11.2022.

Artikel 3c «Meldebefugnis» des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1952/241_241_245/de#art_3_c

Art. 314c «Melderechte» des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#book_2/part_2/tit_8/chap_3/lvl_C/lvl_VI/lvl_5

Art. 314d «Meldepflichten» des Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB): https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/24/233_245_233/de#book_2/part_2/tit_8/chap_3/lvl_C/lvl_VI/lvl_6

Zitiervorschlag

Infodrog (JJJJ). Gefährdung. Präventionslexikon: https://www.infodrog.ch/de/wissen/praeventionslexikon/gefaehrdung.html, Zugriff 28.03.2024.

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