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Alkoholpolitik

Der Bereich Alkohol ist auf nationaler Ebene in verschiedenen Gesetzen geregelt. Das Alkoholgesetz regelt alle alkoholischen Getränke ab einem Alkoholgehalt von 15 Volumenprozent (18 Volumenprozent für Naturweine). Dazu gehören Spirituosen, Likörweine, Brände, Aperitifs sowie hochgradigen Alkohol für industrielle Zwecke (Ethanol). Bier, Wein und Obstweine fallen nicht unter das Alkoholgesetz, sondern werden in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

Die Kantone können weitergehende gesetzliche Bestimmungen erlassen und beispielweise die Werbung oder die Ladenöffnungszeiten stärker einschränken oder den Jugendschutz stärken.

Mit einer neuen Alkoholpolitik sollte die Grundlage geschaffen werden, um den problematischen Alkoholkonsum zu vermindern und den Jugendschutz zu stärken. Der Prozess wurde 2015 infolge unüberbrückbarer Differenzen zwischen National- und Ständerat abgebrochen. Es konnten nur die unbestrittenen Teile umgesetzt werden: Liberalisierung der Ethanoleinfuhr und die Integration der Eidgenössischen Alkoholvereinigung in die Eidgenössische Zollverwaltung.

Produktion und Verkauf

Wer Bier in grösseren Mengen (Einzelperson: ab 400 l; Vereinigung: ab 800 l) oder zu Verkaufszwecken herstellt, muss bei der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) als Inlandbrauerei registriert werden und Steuern entrichten. Bier kann zum Eigenkonsum gebraut werden, sofern es nicht verkauft und die Mengenbeschränkung einhalten wird (Art. 8 BStV).

Die Weinherstellung ist in der Weinverordnung geregelt. Diese definiert unter anderem die Rebflächen, die Anforderungen an die kontrollierte Ursprungsbezeichnung oder die Aspekte rund um die Produktion.

Die Spirituosenproduktion in der Schweiz ist in der Alkoholverordnung geregelt. Spirituosen können nur mit einer Konzession produziert werden.

Der Verkauf von Alkohol ist kantonal geregelt. Die Kantone vergeben dazu Patente.

Jugendschutz

Die Abgabe alkoholischer Getränken ist in der ganzen Schweiz an Jugendliche unter 16 Jahren verboten (Art. 14 Abs. 1 LMG). Vergorene Alkoholika wie Bier, Wein und Apfelwein dürfen nur an Personen ab 16 Jahren verkauft werden. Alkoholika mit einem Alkoholgehalt ab 15 Volumenprozent wie Spirituosen und Alcopops dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben werden (Art. 41 Abs. 1 Bst. i AlkG). Die Kantone können strengere rechtliche Regelungen erlassen. Im Kanton Tessin beispielsweise dürfen alle alkoholischen Getränke nur an Personen ab 18 Jahren abgeben werden.

Wer Jugendlichen unter 16 Jahren Alkohol in gesundheitsgefährdender Menge verabreicht, macht sich strafbar, es folgt eine Busse oder Haft bis zu drei Jahren (Art. 136 StGB). Werbung, die sich an Kinder und Jugendliche richtet, ist ebenfalls verboten. Die Kantone kennen zum Jugendschutz teils strengere Werbeeinschränkungen als auf Bundesebene vorgesehen.

Zur Überprüfung des Jugendschutzes werden in allen Kantonen Alkoholtestkäufe durchgeführt, und zwar durch kantonale Stellen und Gemeinden, das Blaue Kreuz, nicht-öffentliche Fachstellen für Jugendschutz und Prävention oder Privatorganisationen. Hauptzweck der Testkäufe ist die Prävention. Sie sollen das Verkaufspersonal für das Verbot der Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 respektive 18 Jahren sensibilisieren. Da eine gesetzliche Grundlage fehlt, können die Ergebnisse der Alkoholtestkäufe weder in Strafverfahren noch zur Verhängung einer Geldstrafe verwendet werden. Möglich sind hingegen Verwaltungsmassnahmen wie die Rücknahme des Wirtepatents. Um das Service- und Verkaufspersonal in der Prävention zu unterstützen, stellt die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) auf ihrer Website Informationen zur Ausbildung von Verkaufspersonal zur Verfügung.

Alkoholtestkäufe

Strassenverkehr

Von Gesetzes wegen darf der Alkoholgehalt in der Atemluft beim Lenken eines Fahrzeugs 0,25 mg/l nicht überschreiten (0,5 ‰ Blutalkoholgehalt) (Art. 1 Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr). Für Bus- und Lastwagenchauffeure sowie Neulenker:innen beträgt der Grenzwert 0,05 mg/l (0,1 ‰).

Die Sanktionen erfolgen abgestuft:

  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille: Verwarnung und Busse
  • 0,25 bis 0,39 mg/l bzw. 0,50 bis 0,79 Promille und zusätzlicher Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften: Führerausweisentzug für mindestens einen Monat; zusätzlich Busse oder Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Höhe der Busse/Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person)
  • 0,40 mg/l bzw. 0,80 Promille (angetrunkener Zustand): Führerausweisentzug für mindestens drei Monate; zusätzlich Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der verurteilten Person); Strafregistereintrag
  • Widerhandlungen mit dem Führerausweis auf Probe: Die Probezeit wird beim erstmaligen Führerausweisentzug um ein Jahr verlängert. Bei einer zweiten Widerhandlung verfällt der Führerausweis auf Probe. Ein neuer Führerausweis kann frühestens ein Jahr später mit einem psychologischen Gutachten beantragt werden.

Zusätzlich sind die Untersuchungs- und Verfahrenskosten zu übernehmen.

Im Rahmen von Via sicura, dem Programm für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, werden weniger Todesopfer und Verletzte auf den Schweizer Strassen angestrebt. Es wurde 2012 vom Parlament angenommen. Seither wurden verschiedene Massnahmen umgesetzt. Im Entwurf der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind weitere Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit vorgesehen.

Werbung

Werbung für Alkohol ist in der Schweiz eingeschränkt. Für Spirituosen ist sie generell verboten, Werbung für Bier und Wein im Radio und Fernsehen ist unter Einschränkungen möglich. Sie darf beispielsweise nicht zu übermässigem Konsum verleiten oder suggerieren, dass damit persönliche Probleme gelöst werden können (Art. 10 Abs. 1 Bst. b RTVG sowie Art. 16 Abs. 1–3 RTVV).

Gemäss Art. 42b AlkG ist Werbung für Spirituosen im Radio und Fernsehen verboten, ebenso auf öffentlichen Gebäuden und in Verkehrsmitteln, in Stadien und an Sportanlässen, in Institutionen im Gesundheitssektor sowie auf Verpackungen und Gegenständen, die nichts mit Spirituosen zu tun haben. Erlaubt ist nur sachbezogene Werbung mit Angaben zum Produkt und dessen Eigenschaften. Preisvergleiche und das Versprechen von Geschenken oder anderen Vergünstigungen sind verboten. Ebenso verboten sind Wettbewerbe mit dem Ziel, Spirituosen zu bewerben, zu vertreiben oder zu verkaufen.

Werbung, die sich ausschliesslich an Minderjährige richtet, ist für alle Alkoholika verboten (Art. 14 LMG). Das Verbot gilt sowohl an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden, als auch in Publikationen, die sich vorwiegend an sie richten und auf Gegenständen, die hauptsächlich von Jugendlichen benutzt werden oder welche ihnen unentgeltlich abgegeben werden. Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an unter 18-Jährige richten.

Besteuerung

Für alkoholische Getränke gelten in der Schweiz unterschiedliche Steuersätze, wobei es für die Besteuerung von Wein keine gesetzliche Grundlage gibt. Die Biersteuer ist im Biersteuergesetz geregelt und die Spirituosensteuer im Alkoholgesetz. Ferner sind sogenannte Alcopops (vorgefertigte alkoholische Mischgetränke) mit einer Spezialsteuer belegt (Art. 23 Abs. 2bis AlkG).

Die Kantone erhalten einen Teil des Reingewinns aus der Spirituosenbesteuerung, den sogenannten Alkoholzehntel (Art. 44 AlkG Kantone: 10%, Bund: 90%). Die Kantone sind verpflichtet, ihren Anteil am Alkoholzehntel zur Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen einzusetzen (Art. 45 Abs. 2 AlkG). Die Kantone erstatten dem Bundesrat jährlich Bericht über die Verwendung ihres Anteils.

Relevante Gesetze und weitere Informationen

Informationen und Publikationen

Beratende Kommissionen des Bundesrats

Die EKSF und ihr Nachfolgeorgan, die EKSN, publizierten verschiedene Berichte und Stellungnahmen.

Suchtpolitische Plattform

Die NAS-CPA ist die suchtpolitische Informations-, Vernetzungs- und Koordinationsdrehscheibe, in welcher Erfahrungen, Erkenntnisse, Fragen und Problemstellungen zum Thema Sucht eingebracht werden und ein Dialog zwischen Fachverbänden, der Gesellschaft und der Politik realisiert wird.

Alkohol im Strassenverkehr

News zum Thema Alkoholpolitik

Studie zur Alkoholdebatte der Migros

Die Migros hat den Verkauf von Alkohol in ihren Supermärkten lange Zeit verboten. Eine Studie analysiert die Prozesse des Framing und untersucht einen kürzlich gescheiterten Versuch, das seit langem bestehende Verbot durch eine Mitglieder:innenabstimmung im Jahr 2022 aufzuheben. Es zeigt sich, dass Befürwortende und Gegner:innen eine Kombination von Argumenten aus den Bereichen öffentliche Gesundheit, Wirtschaft/Markt und soziale Verantwortung der Unternehmen verwendeten.

Ecstasy am häufigsten verantwortlich für Drogentodesfälle auf Festivals

Eine Untersuchung von drogenbedingten Todesfällen auf Festivals in Australien benennt Ecstasy als häufigste Ursache. Den Ergebnissen zufolge haben sich im Untersuchungszeitraum 64 Todesfälle auf Festivals ereignet. Das mittlere Alter der Verstorbenen betrug 23 Jahre, etwa dreiviertel waren männlich. Als häufigste Todesursache wurde Ecstasy erwähnt. In 38 Fällen wurde Ecstasy toxikologisch nachgewiesen. In zwölf Fällen wurde eine Vergiftung durch Ecstasy als Todesursache genannt.

Medikamentenkonsum nimmt seit 30 Jahren kontinuierlich zu

2022 nahm mehr als die Hälfte der Bevölkerung (55%) über einen Zeitraum von sieben Tagen ein Medikament ein. Der Konsum steigt seit 30 Jahren kontinuierlich an. Insbesondere der Gebrauch von Schmerzmitteln ist von 12% im Jahr 1992 auf 26% im Jahr 2022 gestiegen. Dies sind Ergebnisse der neu publizierten Standardtabellen zur «Schweizerischen Gesundheitsbefragung» des Bundesamts für Statistik (BFS). 110 Tabellen informieren zu Themen des Gesundheitsverhaltens, des Gesundheitszustands sowie zur Inanspruchnahme von Leistungen des Gesundheitssystems der Schweizer Wohnbevölkerung ab 15 Jahren.

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