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Cannabispolitik

Cannabis hat eine lange Tradition als Nutz- und Genusspflanze. Gleichzeitig führt das Thema Cannabis in der Schweizer Bevölkerung und auf politischer Ebene immer wieder zu kontroversen Diskussionen. Die aktuelle schweizerische Cannabispolitik wird von Fachleuten seit Längerem als unbefriedigend und nicht mehr zeitgemäss eingestuft. Sie hat zu keiner Abnahme des Konsums geführt, auch nicht unter Jugendlichen, und birgt Gefahren für die Gesundheit.

In der Schweiz sind verschiedene rechtliche Anpassungen in Vorbereitung oder in Kraft getreten. Seit August 2022 ist der Zugang zu Cannabisarzneimitteln für kranke Menschen erleichtert. Ferner wird Cannabis im Rahmen von Pilotversuchen unter wissenschaftlicher Begleitung an erwachsene Konsumierende abgegeben. Dadurch sollen mögliche Neuregelungen im Bereich Cannabis systematisch geprüft und wissenschaftliche Grundlagen für die Diskussionen um eine künftige Cannabispolitik geschaffen werden. Parallel dazu wird ein Entwurf für ein Cannabisproduktegesetz (CanPG) erarbeitet, um den Besitz und Konsum durch Erwachsene, die Produktion und den Verkauf zu regulieren. Im Bereich der Cannabis(-produkte) mit einem THC-Gehalt unter 1 %, die in der Schweiz nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, hat sich in den letzten Jahren ein vielfältiger Markt mit verschiedenen Produkten, insbesondere mit Produkten, die Cannabidiol (CBD) enthalten, entwickelt.

Betäubungsmittel: Cannabisprodukte ab 1 % THC

Cannabis gehört gemäss dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) zu den verbotenen Betäubungsmitteln, wenn der THC-Gehalt mindestens 1 % beträgt. Der Konsum von Cannabis durch erwachsene Personen wird mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft, sofern die betreffende Person nicht mehr als 10 Gramm auf sich trägt (OBG und OBV). Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt diese Regelung nicht, je nach Kanton wird ein Termin bei einer Suchtfachstelle oder bei der Jugendanwaltschaft vereinbart.

Der Besitz von bis zu 10 Gramm Cannabis für den eigenen Konsum ist dagegen nicht strafbar (Art. 19a BetmG). Gemäss einem Bundesgerichtsurteil im Jahr 2023 darf diese geringfügige Menge nicht beschlagnahmt werden. Auch bei Jugendlichen ist der Besitz von geringen Mengen an Cannabis nicht strafbar. Der Handel mit Cannabis dagegen ist verboten (Art. 19 BetmG).

Cannabis im Strassenverkehr ist verboten. Auch geringe Mengen an THC können im Blut nachgewiesen werden. Da in der Schweiz gegenüber THC die Nulltoleranz gilt, ist es strafbar, wenn der erlaubte Blut-Grenzwert von 1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut überschritten wird. Die betreffende Person gilt als fahrunfähig und kann nach Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Die aktuelle Situation im Bereich Cannabis wird als unbefriedigend angesehen. Einerseits werden die rechtlichen Vorgaben als widersprüchlich wahrgenommen und kantonal unterschiedlich ausgelegt. Andererseits hat das Verbot den Cannabiskonsum nicht reduziert und Schwarzmärkte bergen Gesundheitsrisiken für die Konsumierenden. Durch eine Gesetzesänderung (Art. 8a BetmG) sind in der Schweiz seit Frühling 2021 Studien zur Untersuchung der individuellen und gesellschaftlichen Auswirkungen eines kontrollierten Zugangs Erwachsener zu Cannabis möglich («Pilotversuche mit Cannabis», BetmPV). Im Rahmen der Pilotversuche können über zehn Jahre hinweg alternative Regulierungsansätze geprüft und damit wichtige Grundlagen für die Diskussionen rund um die Ausgestaltung der künftigen Cannabispolitik geschaffen werden. Parallel dazu hat eine Subkommission des Nationalrats, infolge einer parlamentarischen Initiative, einen Vorentwurf eines Cannabisproduktegesetzes (CanPG) erarbeitet. Erwachsenen soll ein strikt geregelter Zugang zu Cannabis ermöglicht werden. Gleichzeitig soll die öffentliche Gesundheit und der Jugendschutz im Zentrum stehen.

Cannabis mit weniger als 1 % THC (CBD-Hanf)

Der Konsum und der Besitz von Cannabis(-produkten) mit einem THC-Gehalt unter 1 % sind nicht dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) unterstellt. Solche Produkte enthalten oft variierende Anteile an Cannabidiol (CBD), das im Gegensatz zu THC keinen Rausch erzeugt.

In der Schweiz sind verschiedene Produkte mit einem THC-Gehalt unter 1 % erhältlich, wie beispielsweise Tees, Tinkturen, Öle, Liquids für E-Zigaretten, Cremes, Kaugummis oder Esswaren (Müsli, Nudeln, Mehl, Gebäck etc.). Blüten mit einem THC-Gehalt unter 1 % gelten als Tabakersatzprodukte und werden dementsprechend besteuert. Für andere Produkte kommt je nach Zuordnung zu einer bestimmten Produktekategorie (Lebensmittel, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Chemikalien) die entsprechende schweizerische Gesetzgebung zur Anwendung. Haschisch (Cannabisharz) dagegen ist unabhängig vom THC-Gehalt eine verbotene Substanz.

Legaler Cannabis kann äusserlich nicht von illegalem Cannabis unterschieden werden. Nur durch einen Test kann festgestellt werden, um welche Art Cannabis es sich handelt. Ausserdem ist CBD kein zugelassener Wirkstoff, CBD-haltige Produkte dürfen daher nicht als Arzneimittel angepriesen oder verkauft werden.

Auch geringe Mengen an THC können im Blut nachgewiesen werden. Da in der Schweiz gegenüber THC die Nulltoleranz gilt, ist es strafbar, wenn der erlaubte Blut-Grenzwert für THC im Strassenverkehr überschritten wird (1,5 Mikrogramm THC pro Liter Blut). Die Person gilt als fahrunfähig und kann nach Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Daher ist auf den Konsum von THC-haltigen Produkten im Strassenverkehr und beim Bedienen von Maschinen zu verzichten, auch wenn der THC-Anteil den erlaubten Gehalt nicht übersteigt.

Cannabis als Arzneimittel

Cannabis mit einem THC-Gehalt von 1 % oder mehr gilt als Betäubungsmittel und ist einem umfassenden Verkehrsverbot unterstellt. THC-haltigen Medikamenten wird bei bestimmten Erkrankungen wie chronischen Schmerzen oder Multipler Sklerose ein grosses Potenzial zugeschrieben. Unter einem Cannabisarzneimittel versteht man ein Betäubungsmittel auf Cannabisbasis mit einem standardisierten Wirkstoffgehalt. Im August 2022 trat eine Gesetzesrevision in Kraft, die den Zugang von kranken Menschen zu Cannabisarzneimitteln erleichtert.

Relevante Gesetze und weitere Informationen

Informationen und Publikationen

Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik

Bericht des Bundesrates und wissen­schaftliche Grundlagenberichte in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul.

Suchtpolitische Plattform

Die NAS-CPA ist die suchtpolitische Informations-, Vernetzungs- und Koordinationsdrehscheibe, in welcher Erfahrungen, Erkenntnisse, Fragen und Problemstellungen zum Thema Sucht eingebracht werden und ein Dialog zwischen Fachverbänden, der Gesellschaft und der Politik realisiert wird.

Weitere Informationen

Rechtliche Grundlagen

Gesetze und Verordnungen

News zum Thema Cannabis

CanLeg – Pilotversuch Cannabis St. Gallen

Im Kanton St. Gallen wird in den kommenden fünf Jahren eine Studie zum Cannabiskonsum durchgeführt. Im Fokus stehen unter anderem Agglomerationsgemeinden. Wer möchte, kann sich das Gras per Post zuschicken lassen. Das ist eine Schweizer Premiere. Verpflichtend bleibt ein Beratungsgespräch. Rund 5000 Personen können an der St. Galler Cannabisstudie teilnehmen. Für die Teilnehmer:innen bietet sie etwas Neues.

 

Macht die Cannabis-Industrie krank?

Der THC-Gehalt in modernem Cannabis hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. Steigt damit auch das Risiko von Sucht und Psychosen unter Nutzer:innen? So einfach ist es nicht, sagen Mediziner:innen.

Cannabis in Deutschland: Legaler Markt wächst – Schwarzmarkt unter Druck?

Die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland zeigt laut der staatlichen EKOCAN‑Begleitforschung zur Cannabislegalisierung erste Effekte: Der legale Cannabismarkt in Deutschland wächst deutlich – etwa durch medizinisches Cannabis und privaten Eigenanbau – und könnte den Schwarzmarkt teilweise verdrängen. Zugleich bleiben die Effekte für Polizei und Justiz ambivalent: Trotz weniger Verfahren entsteht durch neue Regelungen zusätzlicher Aufwand, und der Druck auf organisierte Strukturen könnte teilweise abgenommen haben.

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