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Geldspielpolitik

Alle Geldspiele inklusive der Durchführung von Online-Spielbanken sind seit dem 1. Januar 2019 im Geldspielgesetz (BGS) sowie in der dazugehörigen Verordnung geregelt. Das Gesetz verfolgt folgende Zielsetzungen:

  • Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren, die von Geldspielen ausgehen, insbesondere vor der exzessiven Nutzung von Geldspielen.
  • Sichere und transparente Durchführung der Geldspiele.
  • Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten kommen vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zugute.
  • Bruttospielerträge der Spielbanken werden teilweise für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) ist die zuständige Aufsichtsbehörde über die Spielbanken in der Schweiz. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und erlässt die zum Vollzug des Spielbankengesetzes notwendigen Verfügungen. Die interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa, vormals Comlot) beaufsichtigt und bewilligt Grossspielveranstaltungen und ihre Grossspielangebote sowie die Qualifikation dieser Spiele. Sie bekämpft illegale Geldspiele und dient als Kompetenzzentrum der Kantone für den gesamten Bereich der Geldspiele.

Kategorien von Geldspiel

Kleinspiele: Spiele gehören zur Kategorie der Kleinspiele, wenn sie nicht automatisiert, online oder kantonsübergreifend durchgeführt werden. Beispiele dafür sind Kleinlotterien/Tombolas, lokale Sportwetten oder kleine Pokerturniere. Bewilligung und Aufsicht liegen bei den jeweiligen Kantonen.

Grossspiele: Spiele wie Lotterien, Sportwetten oder Geschicklichkeitsspiele zählen zu den Grossspielen, wenn sie automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden. Veranstaltungs- beziehungsweise Spielbewilligungen sowie die Aufsicht obliegen der interkantonalen Behörde (Gespa).

Spielbankenspiele: Spielbankenspiele werden ebenfalls entweder automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt. Mit dem Geldspielgesetz sind seit 2019 Schweizer Anbieter von Online-Spielbanken erlaubt. Die Konzessionen und Spielbewilligungen werden durch den Bund erteilt (Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK).

Online-Spielangebote, die in der Schweiz nicht bewilligt und von der Schweiz aus zugänglich sind, werden gesperrt. Wer als Spieler:in in der Schweiz nicht bewilligte Online-Geldspiel-Angebote nutzt, macht sich nicht strafbar, denn verboten ist das Anbieten von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen.

Jugendschutz

Gemäss Art. 72 BGS sind Minderjährige besonders zu schützen. Für den Zutritt zu Casinos und Online-Casinos sowie bei Online-Grossspielen gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren. Für die anderen Grossspiele entscheidet die interkantonale Behörde je nach Gefährdungspotenzial über das Alter, das zur Teilnahme berechtigt. Es darf nicht unter 16 Jahren liegen. Automatisiert durchgeführte Lotterien müssen eine Zugangskontrolle aufweisen, die sicherstellt, dass nur Spielerinnen und Spieler spielen können, welche das Alter erreicht haben, das zur Teilnahme berechtigt.

Nach Art. 71 Abs. 3 VGS sind automatisierte Grossspiele nicht zulässig in der unmittelbaren Nähe von Schulen oder Jugendzentren.

Sportwetten dürfen nicht an Sportereignissen angeboten werden, an denen mehrheitlich Jugendliche teilnehmen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Gratisspiele und Gratisspielguthaben, die es den Spieler:innen ermöglichen, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen, dürfen sich nicht an Minderjährige richten (Art. 79 Abs. 2 lit. b. VGS). Für Kleinspiele legt das BGS keine Altersgrenze fest. Es obliegt den Kantonen, Alterslimiten für Kleinspiele (z. B. kleine Pokerturniere) festzulegen, da die Kantone zusätzliche (strengere) Bestimmungen betreffend die Kleinspiele festlegen können (Art. 41 Abs. 1 BGS).

Minderjährige werden auch im Rahmen von Werbebeschränkungen (Art. 74 Abs. 2 BGS) besonders geschützt: Werbung darf sich nicht an Minderjährige richten. Werbung für bewilligte Geldspiele, die sich an Minderjährige richtet, wird mit Busse bis zu einer halben Million Franken bestraft (Art. 131 Abs. 1 lit. c BGS).

Schutz der Spielenden

Die Prävention von exzessivem Geldspiel soll durch mehrere Bestimmungen gewährleistet werden. Die Kantone sind verpflichtet, Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel umzusetzen (Art. 85 BGS). Sie müssen Beratungs- und Behandlungsmöglichkeiten für Menschen anbieten, die von Spielsucht betroffen oder bedroht sind. Zu diesem Zweck wird eine Abgabe von 0,5 % auf das Bruttospieleinkommen erhoben, das durch die Grossspiele erzielt wird. Diese Abgabe wird für Präventions- und Beratungsprojekte verwendet. Die Kantone stellen dafür eine Internetplattform und eine Helpline (SOS-Spielsucht) bereit.

Casinos sowie die Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande sind per Gesetz zur Umsetzung eines Sozialkonzeptes zum Schutz der Spielenden verpflichtet (Art. 76 BGS). Dieses muss unter anderem Massnahmen enthalten in Bezug auf die Information der Spieler:innen, Früherkennung von gefährdeten Spieler:innen, Selbstkontrolle, Spielbeschränkung und Spielmoderatoren oder die Aus- und Weiterbildung der für die Umsetzung des Sozialkonzepts verantwortlichen Mitarbeitenden.

Personen, die überschuldet sind, die im Verhältnis zu ihrem Einkommen zu hohe Einsätze tätigen oder bei denen eine Geldspielsucht vorliegt, können mit einer Spielsperre belegt werden (Art. 80 Abs. 1 und 2 BGS). Die Spielsperren können die Casinos und Veranstalter:innen von Grossspielen (Swisslos oder Loterie Romande), die Spielenden selbst sowie Dritte beantragen (Art. 80 Abs. 5 BGS). Die Aufhebung der Spielsperre kann beantragt werden, wenn «der Grund dafür nicht mehr besteht» (Art. 81 BGS). In das Aufhebungsverfahren muss eine kantonal anerkannte Fachperson oder Fachstelle einbezogen werden.

Werbung

Veranstalter:innen von Geldspielen dürfen nicht in aufdringlicher oder irreführender Weise Werbung betreiben (Art. 74 BGS). Ebenso darf sich die Werbung nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten. Ausserdem ist Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele verboten. Die Auflagen bezüglich Werbung werden in der Verordnung (Art. 76 VGS und Art. 77 VGS) präzisiert.

Besteuerung

Spieler:innen zahlen auf Gewinne in terrestrischen Spielbanken keine Steuern. Dies gilt hingegen nicht für Gewinne aus Online-Spielbankenspielen, Lotterien oder Sportwetten: Diese müssen ab einem Gewinn von 1 Million Franken versteuert werden.

Ein Teil der Bruttospielerträge (BSE) der Spielbanken, das ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausgezahlten Spielgewinnen, wird zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) verwendet. Die Spielbankenabgabe wird auf dem BSE der terrestrischen und der Online-Spiele jeder Spielbank erhoben. Der Basisabgabesatz für die in terrestrischen Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 bis 80 Prozent, je nach erzielten Bruttospielerträgen. Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 bis 80 Prozent. Die Bundesabgabe auf dem in der B-Spielbank erzielten Bruttospielertrag wird bei Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton reduziert. Die Ermässigung entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.

Auf dem Bruttospieleinkommen, das durch Grossspiele erzielt wird, wird eine Abgabe von 0,5 % erhoben. Diese Abgabe wird für Präventions- und Beratungsprojekte verwendet.

Relevante Gesetze und weitere Informationen

Informationen und Publikationen

Beratende Kommissionen des Bundesrats

Die EKSF und ihr Nachfolgeorgan, die EKSN, publizierten verschiedene Berichte und Stellungnahmen.

Suchtpolitische Plattform

Die NAS-CPA ist die suchtpolitische Informations-, Vernetzungs- und Koordinationsdrehscheibe, in welcher Erfahrungen, Erkenntnisse, Fragen und Problemstellungen zum Thema Sucht eingebracht werden und ein Dialog zwischen Fachverbänden, der Gesellschaft und der Politik realisiert wird.

News zum Thema Geldspielpolitik

Gratis-Videospiele mit integrierten Käufen fördern Suchtentwicklung

Die Vermischung der Grenzen von Video- und Glücksspielen mit sogenannten Lootboxen, wo mit Geldeinsatz ein Zufallsgewinn erzielt werden kann, haben erheblichen Einfluss auf problematisches Spiel bis zu einer Suchtentwicklung. Dies zeigt die Studie Free-to-Play Videospiele von SuchtSchweiz und GREA. Eine Regulierung gibt es bisher in der Schweiz nicht, wird jedoch von Fachseite dringend gefordert.

Studie: Online-Interventionen für Verhaltenssüchte

Internetbasierte Interventionen bei Verhaltenssüchte haben potenzielle Vorteile gegenüber einer persönlichen Therapie: die Zugänglichkeit, die wahrgenommene Anonymität und die geringeren Kosten. Die Universität Zürich hat 29 Studien hinsichtlich ihrer Merkmale und der Wirksamkeit der Interventionen systematisch ausgewertet. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass sich durch Interventionen beim exzessiven Computerspielen positive Effekte ergeben.

170'000 Dollar, verzockt in zwei Minuten

Sogenannte Casinostreams boomen auf der Streamingplattform Twitch. Nach Protesten aus der Community will diese stärker dagegen vorgehen. Doch das Problem sitzt tiefer und wie viele junge Menschen tatsächlich nur aufgrund von Twitch bei digitalen Spielautomaten landen, ist schwer zu sagen.

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