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Tabakpolitik

Die Tabakpolitik des Bundes setzt Rahmenbedingungen, die ein rauchfreies Leben fördern sollen. Massnahmen dazu werden auf individueller sowie auf struktureller Ebene verortet. Sie sollen den Einstieg und die Fortführung des Tabak- und Nikotinkonsums erschweren, den Ausstieg erleichtern, sie regeln die Herstellung, den Verkauf und die Werbung von Tabak- und Nikotinprodukten, und sie schaffen eine rauchfreie Umgebung.

Das Tabakproduktegesetz (TabPG) trat am 1. Oktober 2024 in Kraft. Es regelt alle Tabak- und Nikotinprodukte (inklusive E-Zigaretten, Nikotin Pouches bzw. tabakfreier und nikotinhaltiger Snus, etc.) in einem Gesetz und führt schweizweit ein einheitliches Verkaufsalter von 18 Jahren ein. Ebenfalls gibt es leichte Anpassungen bei der Werbung. Von Gesundheitsfachleuten wird der Jugendschutz jedoch weiterhin als ungenügend eingeschätzt. Die 2022 angenommene Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» soll bei der Tabakwerbung weitere Verbesserungen bringen.

Produktion und Verkauf

Jugendschutz

Das am 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzte Tabakproduktegesetz (TabPG) regelt alle Tabak- und Nikotinprodukte (inklusive E-Zigaretten, Nikotin Pouches bzw. tabakfreier und nikotinhaltiger Snus, etc.) in einem Gesetz und führt schweizweit ein einheitliches Verkaufsalter von 18 Jahren ein. Ebenfalls legt es die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Testkäufen und es gibt leichte Anpassungen bei der Werbung. Von Gesundheitsfachleuten wird der Jugendschutz jedoch weiterhin als ungenügend eingeschätzt. Die 2022 angenommene Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» soll bei der Tabakwerbung weitere Verbesserungen bringen.

Passivrauchen

Seit 2010 gilt schweizweit ein Rauchverbot in geschlossenen Räumen wie Büros, Gaststätten oder Schulen, auf Einzelarbeitsplätze sowie private Haushalte ist das Gesetz jedoch nicht anwendbar. Durch den Passivrauchschutz konnte die Rauchexposition deutlich reduziert werden. Das Rauchen bleibt ebenfalls in abgetrennten und ausreichend belüfteten Raucherräumen erlaubt, die zu diesem Zweck eingerichtet wurden. So können in Restaurationsbetrieben sogenannte Fumoirs, also Rauchräume abgeschieden werden. In verschiedenen Kantonen gelten indessen strengere Regelungen als auf nationaler Ebene. Seit Inkraftsetzung des Tabakproduktegesetzes (TabPG) 2024 wurde der Geltungsbereich zum Schutz vor Passivrauchen angepasst und auf Produkte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt.

Werbung

In der Schweiz ist Tabakwerbung im Fernsehen und Radio verboten. Tabakwerbung, die sich gezielt an Jugendliche richtet, ist ebenfalls verboten. Um Menschen und insbesondere Kinder und Jugendliche vor den Gefahren des Tabakkonsums zu schützen, gilt in der ganzen Schweiz seit Inkraftsetzung des Tabakproduktegesetzes (TabPG) im Oktober 2024 ein Plakatwerbeverbot. Das TabPG verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Ebenfalls verboten ist es, im öffentlichen Verkehr, in Kinos oder auf Sportplätzen für Tabak- und Nikotinprodukte (inkl. bspw. elektronische Zigaretten) zu werben.

Im internationalen Vergleich ist Tabakwerbung in der Schweiz weiterhin ungenügend reguliert. Die Weltgesundheitsorganisation WHO fordert ein umfassendes Werbe- und Sponsoringverbot. Aufgrund des unzureichenden Jugendschutzes bei der Werbung wurde die Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung» im Februar 2022 vom Volk deutlich angenommen. Das Tabakproduktegesetz muss entsprechend adaptiert werden, die Änderungen werden spätestens 2026 in Kraft gesetzt.

Besteuerung

In der Schweiz gelten für verschiedene nikotinhaltige Produkte unterschiedliche Steuersätze. Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak werden gleich besteuert wie Zigaretten. Etwa 60 % des Preises eines Zigarettenpäckchens fällt als Steuern an. Davon alimentieren rund 50 % die AHV/IV, je 0,3 % den Tabakpräventionsfonds und den SOTA-Fonds zur Unterstützung der einheimischen Tabakpflanzer sowie 7 % die Mehrwertsteuer. Die Tabaksteuer wurde zum letzten Mal im Jahr 2013 leicht erhöht.

Für Zigarren, Zigarillos (jeweils 1 % des Kleinhandelspreises sowie 56 Rappen pro Stück), Snus, Kautabak, Schnupftabak und Tabakprodukte zum Erhitzen gelten bedeutend tiefere Steuersätze (12 % respektive 6 % des Kleinhandelspreises). E-Zigaretten (Flüssigkeiten und Einwegprodukte) werden seit der Inkraftsetzung des Tabakproduktegesetzes im Oktober 2024 auch besteuert (Nachfüllflüssigkeiten: 20 Rappen je Milliliter, Einwegprodukte: 1 Franken je Milliliter).

Relevante Gesetze und weitere Informationen

News zum Thema Tabakpolitik

Lungenkrebs-Früherkennung für Raucherinnen und Raucher

Menschen mit starkem Zigarettenkonsum haben ein erhöhtes Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken. Ab April 2026 wird es deshalb für aktive und ehemalige starke Raucherinnen und Raucher im Alter von 50 bis 75 Jahren ein Angebot auf Lungenkrebs-Früherkennung geben. Ziel der Früherkennung mittels Niedrigdosis-Computertomografie (Niedrigdosis-CT) ist es, Lungenkrebs schon im frühen Stadium zu erkennen.

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