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Drogenpolitik

Die aktuelle Drogenpolitik in der Schweiz wurde infolge der Heroinproblematik und der offenen Drogenszenen in den 90er Jahren entwickelt. Sie basiert auf den vier Säulen Prävention, Beratung/Therapie, Schadensminderung und Repression/Vollzug. Ab den 90er Jahren bildeten während 20 Jahren die Massnahmenpakete Drogen (MaPaDro) den Rahmen für die Drogenpolitik. Sie wurden 2017 durch die Nationale Strategie Sucht abgelöst.

Durch verschiedene Massnahmen wie die Abgabe von sauberem Injektionsmaterial, die Opioidagonistentherapie (OAT, vormals Substitutionsbehandlung), betreutes Wohnen und viele weitere konnten die Mortalität und die negativen Folgen für die Gesundheit wie HIV-Erkrankungen oder Infektionen mit Hepatitis C erheblich gesenkt werden. Seither hat die Bedeutung von Heroin stark abgenommen; heute stehen andere Substanzen und Konsummuster im Vordergrund. Daher soll die aktuelle Drogenpolitik, die in Reaktion auf die Heroinkrise ein grosser Erfolg und auch international anerkannt ist, weiterentwickelt werden. Handlungsbedarf wird zuerst einmal im Bereich Cannabis identifiziert, mittelfristig werden aber auch Anpassungen bei der Entkriminalisierung beziehungsweise Regulierung aller psychoaktiven Substanzen und der Verwendung psychoaktiver Substanzen als Arzneimittel gefordert.

Konsum und Besitz illegaler psychoaktiver Substanzen

Der Konsum illegaler psychoaktiver Substanzen stellt eine Rechtsverletzung dar, die strafrechtlich verfolgt wird (Art. 19a BetmG). Es wird im Normalfall eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Vorstrafenregister verhängt. Es kann auch eine Verwarnung ausgesprochen oder auf die Strafverfolgung verzichtet werden. Im Fall von wiederholten Verstössen wird das Strafmass erhöht. In einigen Kantonen zeigt die Polizei die Konsumierenden bei der Verkehrspolizei an, die dann einen Entzug des Führerausweises anordnen kann. Für Cannabis gelten weitere spezifische Bestimmungen.

Art. 19b BetmG hält fest, dass der Besitz nicht strafbar ist, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil im Jahr 2023 darf diese geringfügige Menge im Falle von Cannabis nicht beschlagnahmt werden. Mit Ausnahme von Cannabis (10 Gramm oder weniger) ist nicht definiert, was eine geringfügige Menge bedeutet. Die Anstiftung von anderen Personen zum Betäubungsmittelkonsum ist strafbar (Art. 19c BetmG), nicht aber der gemeinsame Konsum mit anderen Erwachsenen (Art. 19b BetmG). Der Handel mit illegalen psychoaktiven Substanzen ist strafbar (Art. 19 BetmG).

Die Weitergabe von illegalen psychoaktiven Substanzen an unter 18-Jährige wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 19bis BetmG).

Wer unter dem Einfluss von illegalen psychoaktiven Substanzen steht, ist nicht fahrfähig und darf somit kein Fahrzeug führen (Art. 2 Abs. 1 VRV). Es gilt die Nulltoleranz. Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkenden THC (Tetrahydrocannabinol, Cannabis), freies Morphin (Heroin/Morphin), Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDEA (Methylendioxyethylamphetamin) oder MDMA (Methylendioxymethamphetamin) nachgewiesen werden kann (Art. 2 Abs. 2 VRV). Die betreffende Person gilt als fahrunfähig und kann nach Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Ausserdem wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 1 Bst. c SVG).

Fentanyl untersteht in der Schweiz dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und ist in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) unter dem Verzeichnis a gelistet (kontrollierte Substanzen, die allen Kontrollmassnahmen unterstellt sind). Nitazene sind in den Verzeichnissen a, d und e gelistet und gelten als nicht verkehrsfähig und nicht verschreibungsfähig.

Opioidagonistentherapie (OAT)

In der Schweiz besteht für Menschen mit einer Opioidabhängigkeitserkrankung die Möglichkeit einer Opioidagonistentherapie (OAT, vormals substitutionsgestützte Behandlung). Dabei werden illegal konsumierte Opioide (Heroin) durch eine Substanz mit ähnlicher Wirkung ersetzt (Methadon, Buprenorphin, orales retardiertes Morphin, pharmazeutisch hergestelltes Heroin u. a.). Die begleitende therapeutische Betreuung umfasst ebenfalls somatische, psychiatrische, psychotherapeutische und sozialpädagogische Massnahmen.

Mit einer OAT wird insbesondere eine dauerhafte therapeutische Einbindung, die Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes und der sozialen Integration der Betroffenen, die Unterstützung eines risikoarmen Gebrauchs und die Schaffung von Bedingungen für eine dauerhafte Abstinenz sowie die Distanzierung der Betroffenen von der Drogenszene und die Verhinderung der Beschaffungskriminalität bezweckt.

In der Schweiz besteht seit 1975 eine gesetzliche Grundlage, Personen mit einer Opioidabhängigkeitserkrankung mit Methadon zu behandeln. Die heroingestützte Behandlung wurde in der Schweiz 1994 erstmals im Rahmen einer Kohortenstudie durchgeführt und wurde 2011 im Betäubungsmittelgesetz (BetmG) verankert. Die OAT hat sich in zahlreichen wissenschaftlichen Studien als wirksam erwiesen.

Die Zuständigkeit für OAT mit Opioiden wie Methadon oder Buprenorphin obliegt den Kantonen. Die Behandlungen werden hauptsächlich von Hausärzt:innen durchgeführt, daneben aber auch von Spitälern, psychiatrischen Diensten und spezialisierten Institutionen. Die Abgabe kann auch durch Apotheken erfolgen. Die Behandlung mit Diacetylmorphin (Heroin, heroingestützte Behandlung HeGeBe) unterliegt besonderen Bestimmungen, für die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuständig ist. Sie umfasst eine strikt reglementierte und kontrollierte Verabreichung von Diacetylmorphin, begleitet durch eine ärztliche und psychosoziale Betreuung.

Relevante Gesetze und weitere Informationen

Informationen und Publikationen

Perspektiven der schweizerischen Drogenpolitik

Bericht des Bundesrates und wissenschaftliche Grundlagenberichte in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner Paul.

Suchtpolitische Plattform

Die NAS-CPA ist die suchtpolitische Informations-, Vernetzungs- und Koordinationsdrehscheibe, in welcher Erfahrungen, Erkenntnisse, Fragen und Problemstellungen zum Thema Sucht eingebracht werden und ein Dialog zwischen Fachverbänden, der Gesellschaft und der Politik realisiert wird.

News zum Thema Drogenpolitik

Cannabis-Studie Zürich: positive Bilanz und Verlängerung

Der Zürcher Stadtrat hat die Verlängerung des Cannabis-Verkaufs bis 2028 beantragt. Über 2300 Personen beziehen seit 2023 über das Projekt «Züri-Can» legal Cannabis in sogenannten Social Clubs. Die Stadt zieht nach zwei Jahren eine positive Bilanz und plant, das Projekt zu verlängern.

Deutschland Cannabisgesetz: bisher kaum Auswirkungen

Seit der Einführung der Teillegalisierung von Cannabis im April 2024 wird intensiv darüber diskutiert, welche Folgen die Teillegalisierung von Cannabis für Konsumverhalten, Gesundheit und Prävention hat. Die aktuelle Zwischenauswertung im Rahmen der Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) zeigt, dass die Teillegalisierung bislang keinen unmittelbaren Einfluss auf die Häufigkeit oder Intensität des Konsums zu haben scheint.

 

EKSN: Stellungnahme Cannabisproduktegesetz (CanPG)

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) will den Umgang mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken neu ausrichten. Der Vorentwurf des Cannabisproduktegesetzes befindet sich derzeit in Vernehmlassung. Die EKSN hat die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrgenommen. Sie hält die Vorlage des Parlaments für einen entscheidenden Schritt zu einer verantwortungsvollen und gesundheitsorientierten Regulierung. Besonders hervorzuheben ist, dass die öffentliche Gesundheit und der Jugendschutz klar über kommerzielle Interessen gestellt werden.

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